Gerichte

Umgang

Der Gesetzgeber hat im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt, dass es ein Umgangsrecht von Kindern mit ihren Eltern gibt, wenn diese nicht zusammenleben (§1684 BGB). Das Kind hat allerdings keine Pflicht zum Umgang. Die Eltern hingegen haben sowohl ein Recht auf Umgang als auch die Pflicht zum Umgang.

Meine Aufgabe als Umgangspflegerin sehe ich darin, dem Kind den Umgang mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen. Zum Beispiel begleite ich die Übergabe zwischen den Eltern, wenn diese hierbei immer wieder in Streit geraten. Oder ich hole das Kind bei dem Elternteil bei dem es lebt ab und bringe es für die Zeit die es den anderen besucht zu diesem. Auch begleite ich das Kind, wenn die Eltern das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil stören oder be- und/oder verhindern.

Darüber hinaus biete ich begleiteten Umgang in meinen Räumlichkeiten an. In unmittelbare Nähe ist ein Bolz- und Spielplatz sowie Tischtennisplatten. Altersgemäßes Spielmaterial stelle ich bei mir zur Verfügung, so dass Kinder aller Altersgruppen eine schöne Zeit mit den Eltern in meiner Anwesenheit verbringen können.

Alternativ ist es möglich, dass ich bei Eltern vor Ort die Besuchskontakte begleite oder an Unternehmungen und Ausflügen teilnehme.

Die Begleitung von Umgangs- und Besuchskontakten wird mit den Eltern vorbereitet und es werden klare Vereinbarungen und notwendige Absprachen im Interesse und zum Wohl des Kindes miteinander getroffen. Wenn nötig auch in schriftlicher Form.

Ich unterscheide  folgenden Formen des begleiteten Umgangs:

  1. Beaufsichtigter Umgang
    für Familiensituationen, in denen eine direkte Gefährdung des Kindes durch den umgangsberechtigten Elternteil besteht bzw. nicht ausgeschlossen werden kann
  2. Begleiteter Umgang
    im engeren Sinne für Familiensituationen, in denen bedingt durch starke Konflikte auf Eltern-Ebene eine indirekte Gefährdung des Kindes nicht auszuschließen ist
  3. Unterstützender Umgang
    für dysfunktionale Familiensituationen, in denen keine unmittelbaren oder nur mehr geringe Risiken für das Kind ersichtlich sind.“

Gutachten

Allein im Jahre 2017 wurden vor deutschen Familiengerichten mehr als 340.000 Kindschaftsverfahren durchgeführt. Die familiengerichtlichen Entscheidungen haben oft erhebliche Auswirkungen auf die Familien, insbesondere auf die betroffenen Kinder und auf deren Sorgeberechtigten. 
Sorge- und Umgangsstreitigkeiten verlaufen häufig in Hochkonfliktfeldern, erst recht Kinderschutzverfahren mit strafrechtlichen Dimensionen.

Familiengerichtliche Sachverständigengutachten haben für die richterlichen Entscheidungen eine wichtige Bedeutung. Gutachter-innen müssen in der Lage sein komplexe Beweisbeschlüsse inhaltlich hinlänglich zu verstehen, zu analysieren und zu vermitteln.

Mit der Reform des FamFG (§163) und Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Familienrechtliche Gutachten“, in 2. Auflage 2019, sind Mindestanforderungen formuliert, die Gutachter-innen in Familien- und Kindschaftsrechtlichen Verfahren erfüllen sollten. Hier ist festgelegt, welche staatlich anerkannten Studienabschlüsse zugrunde liegen sollten und welche Zusatzqualifikationen gefordert sind.
Für die Aufgabe als Gutachterin in Familienrechtlichen Verfahren habe ich mich qualifiziert indem ich, ergänzend zu meinem Studium als Dipl. Sozialpädagogin einen Master in Mediation, eine umfängliche Ausbildung als lösungsorientierte Systemische Beraterin, eine Zertifizierung als Sachverständige Gutachterin und eine Qualifizierung in Psychologischer Diagnostik in Form von Testverfahren im Kontext familiengerichtlicher Gutachten im Weinsberger Forum abgeschlossen habe.

Meine langjährige praktische Erfahrung in der Kinder und Jugendarbeit , Mediation und Beratung , sowie ein regelmäßiger Austausch mit Gutachterkollegen-innen zur Sicherung der Qualitätsstandards unserer Begutachtung qualifiziert mich darüber hinaus.

Meine Recherchen führe ich durch, indem ich die Familien im Regelfall zu Hause besuche. Dort führe ich Gespräche, beobachte Interaktionen und mache diagnostische Tests in für die Beteiligten vertrautem Umfeld.

Eine umfängliche Akteneinsicht zu den vorliegenden Fakten, Testauswertungen und Gesprächs- und Interaktionsprotokolle und Auswertungen hierzu, erledige ich in meinem Büro.

Die von mir erstellten Gutachten haben eine klare Struktur, sind wissenschaftlich fundiert und in einer für alle Beteiligten möglichst verständlichen Sprache verfasst.

Verfahrensbeistand

In Familiengerichtsverfahren geraten Kinder/Jugendliche schnell in Loyalitätskonflikte oder werden zum hilflosen “Spielball“ der Eltern oder anderer Verfahrensbeteiligter, sodass der Blick auf den jungen Menschen verloren gehen kann.

Unser neues Familien- und Kindschaftsrecht sieht dafür in Trennungs- und Scheidungsverfahren, Umgangsverfahren und zivilrechtlichen Kindesschutzverfahren die Bestellung eines „Anwalts des Kindes“ vor. Als Dieser  vertrete ich  begleitend im Verfahren die Interessen des Kindes und kann so zur richterlichen Entscheidung beitragen. So kann das Gericht sich ein „weitsichtiges“ Bild der Familiensituation machen wenn dann auch die Perspektive von beteiligten, betroffenen Kindern mit eingebracht wird.

Ich als  Verfahrensbeistand kann auf Anordnung des Gerichts eine aktive Rolle übernehmen und zur Findung einer guten Lösung für das Wohl des Kindes beitragen. Ich spreche dann mit allen  Verfahrensbeteiligten und manchmal auch mit weiteren Bezugspersonen ( Lehrer, Kindergartenbetreuer etc.).  Vor allem spreche ich mit den Kindern.

In der Regel führe ich die Gespräche mit den Kindern alleine in deren vertrauter Umgebung und gebe später den Kindeswillen an das Gericht weiter. 

So können und sollen die Belange der Kinder stärker in die Entscheidungen des Gerichts einbezogen werden und das Kindeswohl gewahrt bleiben. Als  Verfahrensbeistand  bin ich dem Wohl des Kindes verpflichtet. Ich wäge dabei sorgfältig ab, ob der Kindeswille immer auch dem Kindeswohl entspricht. Manchmal muss das Gericht gegen den Willen eines Kindes entscheiden. Beispielweise dann, wenn Kinder in besonderer Weise geschützt werden müssen.

Die besondere Herausforderung in Familienrechtlichen Verfahren ist es zu berücksichtigen, dass alle Beteiligten eigene Rechte und eigene Sichtweisen haben. Als „Anwältin des Kindes“ ist der objektive und der subjektive Blick auf die Rechte, Bedürfnisse und den Blickwinkel des Kindes zu richten unter Berücksichtigung seines Wohles. Damit ist eine gewisse Parteilichkeit für das Kind nicht zu vermeiden und sicher auch gut und von mir gewollt.

Als zertifizierte sachverständige Gutachterin für Familiengerichtliche Verfahren (Weinsberger Forum) und zertifizierter Verfahrensbeistand lassen sich beide Berufsfelder inhaltlich bestens miteinander ergänzen.