Umgangspflegschaft

Der Wirkungskreis der Umgangspflegschaft umfasst die Förderung des Umgangs zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil/ der Bezugsperson bzw. die Umsetzung einer gerichtlichen Umgangsregelung oder einer entsprechenden Vereinbarung der Eltern.

Ziel jeder Umgangspflegschaft ist es, die beteiligten Erwachsenen (wieder) in die Lage zu versetzen, den Umgang selbständig und zum Wohl des Kindes zu regeln, zu fördern und umzusetzen. In vielen Fällen wird leider eine echte Einvernehmlichkeit nicht herzustellen sein. Allerdings kann eine Entlastung der Kinder auch möglich sein, wenn es gelingt, ein friedliches Nebeneinander der Eltern zu erreichen, d.h. Elternschaft mit einem Mindestmaß an Bindungstoleranz.

Die Umgangspflegschaft hat ferner das Ziel, den Umgang (wieder) als etwas Normales, Selbstverständliches in den Alltag der Beteiligten zu integrieren.

Sie können meinen Einsatz als Umgangspflegerin zwar anregen, aber die Entscheidung und eigentliche Bestellung erfolgt ausschließlich durch die zuständige Richterin, bzw. den Richter.

Ich bin ebenso verpflichtet, dem Richter von Ereignissen und erarbeiteten Ergebnissen zu berichten.

Gesetzliche Befugnisse

Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen (§ 1684 Abs. 3 S. 4 BGB).

Das Recht der Eltern ist insoweit gem. §1630 BGB eingeschränkt. Zwangsmittel stehen dem Umgangspfleger jedoch nicht zur Verfügung; Ordnungsmittel oder unmittelbarer Zwang können nur durch das Gericht angeordnet werden (nicht gegen das Kind). Ein gewisser Druck ist nur durch seine Anwesenheit und im Zusammenwirken mit dem Gericht möglich. Es besteht Berichtspflicht.

Von den gesetzlichen Befugnissen sind die Aufgaben zu unterscheiden, die dem Umgangspfleger je nach Einzelfall von den Gerichten übertragen werden:

  • Anbahnung und Vorbereitung der Termine
  • Gestaltung der Modalitäten
  • Fortlaufende Koordinierung
  • Vermittlung zwischen den Eltern
  • Deeskalation des Elternkonfliktes
  • Durchsetzung der getroffenen Umgangsregelung
  • Coaching (in Grenzen) des umgangsberechtigten Elternteils
  • Begleitung der Übergabe, u. U. einzelner Termine
  • Zeitweilig auch „Pufferfunktion“ zwischen den Eltern, die zunächst Abstand benötigen